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zu § 229a GSVG

Rudda/Ficzko8. LfgJuni 2011

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

 

§ 229a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

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