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zu § 225 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

Abschnitt VI
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

 

§ 225. (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

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