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zu § 224a GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 224a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.*)*)Tritt mit 1. 1. 2014 in Kraft

(BGBl I 2013/87)

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