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zu § 205 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Angelobung der Versicherungsvertreter

 

§ 205. Der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 201 hinzuweisen.

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