vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 204 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

 

§ 204. (1) Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung hat der vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand erforderlich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte