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zu § 181 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Geltendmachung des Ersatzanspruches

 

§ 181. (1) Findet die gegenseitige Abgeltung der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 vom ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils geltend zu machen.

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