Geltendmachung des Ersatzanspruches
§ 181. (1) Findet die gegenseitige Abgeltung der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 vom ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils geltend zu machen.