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zu § 180 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Ausmaß des Ersatzanspruches

 

§ 180. (1) Als Ersatz gemäß den §§ 178 und 179 Abs 1 ist hinsichtlich der Krankenbehandlung für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:

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