(1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:
Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1953, in der Fassung der handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 188/1955, bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind;
