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zu § 115 GSVG

18. LfgSeptember 2017

(1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1953, in der Fassung der handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 188/1955, bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind;

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