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zu § 114 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 114. Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

(BGBl 1993/336, BGBl 1996/412)

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