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zu § 101 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf18. LfgSeptember 2017

§ 101. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krank­heiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:

Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, ­Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;

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