§ 100. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(BGBl 1991/677)
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

