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zu § 100 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 100. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft ­sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maß­nahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(BGBl 1991/677)

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

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