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zu § 85a GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 85a. (1) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages

Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 oder

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