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zu § 85 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 85. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundes­gesetz sind Geldleistungen oder Sachleistungen.

(2) Geldleistungen werden erbracht,

wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den einschlägigen ­Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung in Geld zu ­gewähren sind;

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