§ 73. (1) Zu den in den Monaten April bzw. Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine Sonderzahlung.
(BGBl 1996/764, BGBl I 2010/111)
(2) Wird die Pension einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

