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zu § 72 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 72. (1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

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