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zu § 63 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

 

§ 63. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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