Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009
Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 62. (1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und ohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.