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zu § 28 GSVG

Rudda/Ficzko9. LfgDezember 2011

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

 

§ 28. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (§ 10).

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