§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 3 Abs 3 Z 1 lit a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;(BGBl I 2013/86)
§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 3 Abs 3 Z 1 lit a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;(BGBl I 2013/86)
