vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 27e GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

für Teilversicherte nach § 3 Abs 3 Z 1 lit a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;

(BGBl I 2013/86)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte