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zu § 14d GSVG

Ficzko/Schruf17. LfgJuni 2016

(1) Die Pflichtversicherung gemäß nach § 14b beginnt

im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit,im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;

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