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zu § 14c GSVG

Ficzko/Schruf17. LfgJuni 2016

(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt

mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;

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