Kommentare
GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
zu § 14c GSVG
Ficzko/Schruf
17. Lfg
Juni 2016
(1)
Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt
mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!