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§ 108g EStG (Althuber/Schimmer)

Althuber/Schimmer64. LfgSeptember 2017

(idF BGBl I 2015/163)

 

§ 108g (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:

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