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§ 108f EStG (Althuber/Schimmer)

Althuber/Schimmer64. LfgSeptember 2017

(idF BBG 2003, BGBl 71/2003, StReformG 2005 BGBl I 57/2004, AbgÄG 2005,
BGBl I 161/2005 und BGBl I 82/2008)

 

§ 108f (1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.

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