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§ 26 Z 3 EStG (Fellner)

Fellner47. LfgNovember 2010

 Ausbildungs- und Fortbildungskosten

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Nach § 26 Z 3 gehören sowohl Ausbildungs- als auch Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten aus Eigenem trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches Interesse nachgewiesen wird (LStR 2002 Rz 696).

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