Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt, wie sich schon aus der Titelüberschrift des § 26 ergibt. Selbständig Erwerbstätige haben ihre Auslagen als Betriebsausgaben geltend zu machen: VwGH 24. 2. 1982, 81/13/0159, § 26 Z 3 EStG 1972 E 1.