Im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 sind folgende Änderungen erfolgt:
Abs 3 Z 1 in der Stammfassung enthielt die Wortfolge „... wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ... leistet“. Durch Z 31 des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl 312/1992, ist der Begriff „Ehegatte“ – da seit 1993 neben der Ehe auch andere Formen von Partnerschaften begünstigt werden sollen – durch den Begriff „(Ehe)Partner“ und eine Verweisung auf § 106 Abs 3 ersetzt worden.