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§ 18 Abs 3 EStG (Büsser)

Büsser65. LfgDezember 2017

I. Ergänzende Bestimmungen

1. Rechtsentwicklung

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Im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988 sind folgende Änderungen erfolgt:

Abs 3 Z 1 in der Stammfassung enthielt die Wortfolge „... wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ... leistet“. Durch Z 31 des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl 312/1992, ist der Begriff „Ehegatte“ – da seit 1993 neben der Ehe auch andere Formen von Partnerschaften begünstigt werden sollen – durch den Begriff „(Ehe)Partner“ und eine Verweisung auf § 106 Abs 3 ersetzt worden.

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