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§ 18 Abs 2 EStG (Büsser)

Büsser65. LfgDezember 2017

I. Pauschbetrag für Sonderausgaben

1. Rechtsentwicklung

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Durch das EStG 1988 wurde der Sonderausgabenpauschbetrag (vordem ab 1975 zufolge der EStG-Nov 1974, BGBl 469/1974, jährlich 3.276 S) zwar beibehalten, aber auf die Hälfte, das ist jährlich 1.638 S, reduziert.

Durch das StruktAnpG 1996 wurde mit Wirkung ab der Veranlagung 1997 (vgl § 124b Z 9) der Abs 2 neu gefasst. Die Neufassung besteht zum einen in der Absenkung des Sonderausgabenpauschales auf 819 S. Andererseits wird – entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis (vgl Erl zum Ausschussbericht zum StruktAnpG 1996) – gesetzlich verankert, dass der Nachkauf von Versicherungszeiten nicht auf das Sonderausgabenpauschale anzurechnen ist. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 (Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2001 enden) beträgt das Sonderausgabenpauschale 60 €.

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