§ 6 Z 11 entspricht inhaltlich dem wesentlichen Teil der Regelung der Z 11 und Z 12 des § 6 EStG 1972. Nur die in § 6 Z 11 EStG 1972 enthaltene Regelung betreffend die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wurden in § 6 Z 12 übernommen. Es erfolgte eine sprachliche Straffung, aber keine inhaltliche Änderungen.