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§ 4 Abs 4 EStG (Hirschler/Luka)

Luka/Hirschler65. LfgDezember 2017

I. Betriebsausgaben – Begriff

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Das Einkommensteuergesetz 1988 definiert die Betriebsausgaben im § 4 Abs 4 erster Satz wie folgt:

„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.“ Danach werden einige Arten von Betriebsausgaben in den einzelnen Ziffern aufgezählt. Mit der Einfügung der Worte „oder Ausgaben“ wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Betriebsausgabenbegriff – allerdings mit einer unterschiedlichen zeitlichen Komponente – sowohl bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung anzuwenden ist (ErläutRV zur Stammfassung; VwGH 20. 9. 2001, 96/15/0231). Dem Begriff des „Veranlassens“ ist nicht bloß die Bedeutung eines bewussten, also gewollten und beabsichtigten Tätigwerdens zu unterstellen; vielmehr können auch ungewollte, sogar unerkannte Ereignisse zu Vermögensminderungen führen, die den steuerlichen Gewinn beeinflussen, wie dies spiegelgleich auch für den Einnahmenbegriff gilt. Es kommt auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang an.

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