Die Regelung des § 4 Abs 2 betreffend Bilanzberichtigung und Bilanzänderung entspricht der Vorgängerbestimmung in § 4 Abs 2 EStG 1972. Die Vorgängerbestimmung kannte allerdings noch nicht die Verpflichtung des Finanzamtes, wirtschaftlich begründeten Bilanzänderungen zuzustimmen.