Im Gegensatz zum EStG 1972 normiert das EStG 1988, der Gewinn ist der „durch
doppelte Buchhaltung zu ermittelnde“ Unterschiedsbetrag (zwischen Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres). Inhaltlich ist diese Änderung uE unbedeutend.