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zu § 97 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

2. Darbietungen

 

§ 97 (1) Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.

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