II. Abschnitt
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken
§ 73 (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.