vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 72 UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 72 (1) Der Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,

die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte