Der Gewerbetreibende hat Transaktionen, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn er die nach § 365t Abs 1 erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen
Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde befolgt hat (§ 365u Abs 1).