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§ 365u GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Durchführung von Transaktionen

1.1. Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle

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Der Gewerbetreibende hat Transaktionen, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn er die nach § 365t Abs 1 erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde befolgt hat (§ 365u Abs 1).11§ 365u Abs 1 dient der Umsetzung des Art 35 Abs 1 der 4. Geldwäsche-RL, s Rz 2 bei § 365m, RV 1667 BlgNR 25. GP E 6.

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