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§ 365u GewO - Gesetzestext

30. LfgFebruar 2021

§ 365u (1) Der Gewerbetreibende hat Transaktionen, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn er die nach § 365t Abs. 1 erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde befolgt hat.

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