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§ 344a GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Fortführung des Verfahrens als Feststellungverfahren

1.1. Wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung

1
§ 344a wurde mit BGBl 2024/130 in die GewO eingefügt und ist seit 23. 7. 2024 in Geltung (§ 382 Abs 108).

Sofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß § 87 Abs 9 im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe

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