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§ 342 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 342 (1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn

das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (§ 4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Abs. 2 genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,

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