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§ 101 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 101 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.

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