Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (22. Lfg 2016) zu § 84r GewO - Kommentierung Rz 11
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten: