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zu § 84r GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 84r (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:

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