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V. Steuern; Gebühren

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Steuern. Die früher verlangte Börsenumsatzsteuer trat mit 1.10.2000 außer Kraft (Doralt/Ruppe II Rn 178). Der Veräußerungsgewinn ist einkommens- bzw körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Anteil zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört. Ansonsten sind die §§ 30 (Spekulationsgeschäfte) und 31 EStG (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) anzuwenden. Ist der Erwerber eine Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer beteiligt ist, so liegt bei unangemessen niedrigem Kaufpreis in Höhe der Differenz zum angemessenen eine verdeckte Einlage vor, die den Beteiligungswert entsprechend erhöht und (ebenfalls) als Einkunft aus Anteilsveräußerung zu werten ist (VwGH GesRZ 1995, 198). Einkünfte iS des § 31 unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 EStG. Zur steuerlichen Bedeutung von Abtretungsangeboten Ferch, NZ 1990, 251 ff, Reich-Rohrwig, wbl 1987, 229 ff. Bei Einbringung eines Anteils nach § 12 UmgrStG sind Buchgewinne bei der übernehmenden Körperschaft nach § 18 Abs 5 in Verbindung mit § 3 Abs 2 Z 1, Abs 3 UmgrStG zu behandeln. Das bedeutet, dass solche Gewinne grundsätzlich steuerneutral sind. Befinden sich Grundstücke im Vermögen der GmbH, so fällt Grunderwerbsteuer an, wenn sämtliche Anteile in der Hand des Erwerbers (eines Konzerns) vereinigt werden (§ 1 Abs 3 GrEStG; dazu etwa VwGH NZ 1985, 231 - Zurechnung treuhänderisch gehaltener Anteile?, AnwBl 1983, 400 - Erwerb eines Zwerganteiles, AnwBl 1984, 398 - Vereinigung aller Anteile bei einem Treuhänder, zur Abgrenzung VwGH GesRZ 1996, 127). Zu Möglichkeiten der Abgabenersparnis Brugger, ecolex 1991, 721 ff.

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