vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Verpfändung/Pfändung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

28
1. Verpfändung. a) Nach Abs 3 können Geschäftsanteile formlos verpfändet werden. Auszunehmen ist wohl der Fall, dass das der Verpfändung zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (Torggler, GesRZ 1977, 79). Wegen § 452 ABGB setzt die Verpfändung des Anteils einen Publizitätsakt voraus (OGH RdW 2001, 539, JBl 1997, 715, HG Wien NZ 2006, 154, Kralik, FS Kastner 223 ff, Torggler, GesRZ 1977, 79 ff, Madl, ecolex 1998, 306 f, Gellis/Feil Rn 20, unklar Kostner/Umfahrer Rn 721, offen Reich-Rohrwig 634, ablehnend Eiselsberg/Schenk/ Weißmann § 26 Rn 13). Dazu eignet sich die Verständigung der Gesellschaft (OGH RdW 2001, 539, HG Wien NZ 2006, 154, Kralik, aaO, 224, Torggler, aaO, 80, ders, ÖBA 1998, 433 f, Reich-Rohrwig 634, offen OGH JBl 1997, 715). Die Eintragung des Vorgangs in das Firmenbuch ist nicht vorgesehen (HG Wien NZ 2006, 154; zur Möglichkeit, die Pfandbestellungsurkunde beim Firmenbuchgericht zu hinterlegen, Torggler, aaO 80, Kralik, aaO 224, ablehnend HG Wien aaO). Die Verständigung der GmbH erfolgt zu Handen eines (auch gesamtvertretungsbefugten, § 18 Abs 4) Geschäftsführers (vgl HG Wien, NZ 2006, 154). Ist die Gesellschaft in Konkurs, reicht auch die Verständigung des Masseverwalters (OGH RdW 2001, 539). Fraglich ist, wie der Publizitätsakt zu setzen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst seinen Anteil verpfändet. Ist ein anderer Geschäftsführer vorhanden, müsste dessen Verständigung genügen. Ist das nicht der Fall, kann die gleichsam „In-sich-Verständigung“ wohl nicht den Anforderungen des § 452 ABGB genügen. Jedenfalls in diesem Fall müsste man die Hinterlegung einer Pfandbestellungsurkunde beim Firmenbuchgericht zulassen und als Publizitätsakt ausreichen lassen (Schmidsberger in Kalss/Rüffler 100 f). Der Gesellschaftsvertrag kann die Verpfändung des Anteils dann untersagen, wenn er auch ein wirksames Übertragungsverbot enthält (Reich-Rohrwig 634 f, Torggler, GesRZ 1977, 81 f, aA Kralik, aaO, 225 f, zum dt Recht Ulmer/Winter/Löbbe Anh § 15 Rn 156; vgl oben Rn 3). Unbedenklich zulässig ist es, die Verpfändung von der Zustimmung der Gesellschaft (dazu Rn 4) abhängig zu machen. Fehlt sie, ist die Verpfändung unwirksam (Reich-Rohrwig 635, Torggler, aaO, 81, ders, ÖBA 1998, 432). Die Zustimmung ist analog § 77 durch gerichtliche Entscheidung ersetzbar (Reich-Rohrwig und Torggler, jeweils aaO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!