1. Haftungsverhältnisse (Abs 4). a) Abs 4 setzt voraus, dass Nachschüsse unter Verletzung dieser Vorschriften zurückgezahlt wurden. Mit dieser Formulierung wird an sich auf Abs 1 bis 3 verwiesen. Aber die Rechtsfolge der Bestimmung (Rn 7) verdeutlicht, dass es wohl nur darauf ankommen kann, ob im Auszahlungszeitpunkt ein dem Stammkapital entsprechendes Gesellschaftsvermögen übrig bleibt oder nicht (aA wohl Gellis/Feil Rn 6). Allenfalls tatbestandsmäßig ist noch die Rückzahlung von Nachschüssen vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen. Dagegen kann nicht angenommen werden, dass Ungleichbehandlung der Gesellschafter oder das Unterlassen der Veröffentlichung nach Abs 2 die Rechtsfolge nach Abs 4 auslöst.