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I. Voraussetzungen der Rückzahlung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Kein Verlust von Stammkapital (Abs 1). Wie § 30 Abs 2 S 1 dGmbHG macht Abs 1 die Rückzahlung von Nachschüssen davon abhängig, dass sie nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes am Stammkapital erforderlich sind. Die Rückzahlung ist demnach unzulässig, wenn sie dazu führen würde, dass die verbleibenden Aktiva der Gesellschaft abzüglich der Verbindlichkeiten den Nennbetrag des Stammkapitals nicht mehr erreichen (P. Bydlinski 76, Ulmer/Habersack § 30 Rn 118, zum Regelungszweck § 72 Rn 1). Beispiel: Hat die Gesellschaft ein Stammkapital von € 100.000, ein Reinvermögen von € 80.000 und ein Nachschusskapital von € 40.000, so dürfen nicht mehr als € 20.000 zurückgezahlt werden. Denn in Höhe von ebenfalls € 20.000 liegt ein tatbestandsmäßiger bilanzmäßiger Verlust am Stammkapital vor. Abzustellen ist auf die Verhältnisse im Auszahlungszeitpunkt (Ulmer/Habersack § 30 Rn 119, Scholz/Westermann § 30 Rn 66, aA Reich-Rohrwig 609: auch Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rückzahlung). Auf diesen Zeitpunkt ist die letzte Jahresbilanz fortzuschreiben (Zwischenbilanz). Abs 1 setzt eingezahlte Nachschüsse voraus. Der Aufhebung des Einforderungsbeschlusses, der Stundung oder dem Erlass der Einlageforderung, schließlich auch der Aufrechnung steht die Bestimmung daher nicht entgegen (§ 72 Rn 12 f, Ulmer/Habersack § 30 Rn 115). Zu ihrer Unanwendbarkeit bei Umwandlung von Nachschüssen in Stammkapital OLG Graz NZ 1963, 26. Die Verzinsung von Nachschüssen kann auch der Gesellschaftsvertrag nicht anordnen. Das folgt aus Abs 1 iVm § 83 Abs 2. Die Gegenthese (Gellis/Feil § 82 Rn 9) ist unvereinbar damit, dass die Zinsbelastung das Vermögen der Gesellschaft unter den Betrag des Stammkapitals drücken könnte.

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