1. Verankerung im Gesellschaftsvertrag. a) Die Pflicht zur Zahlung eines Nachschusses hängt zunächst davon ab, dass der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (zur Bedeutung dieser Regel für Einpersonengesellschaften VwGH GesRZ 1995, 207). Es empfiehlt sich, die Terminologie des Gesetzes zu verwenden; die Umschreibung von Nachschüssen mit „erhöhten Stammeinlagen“ ist unzulässig (AC 2870). Abs 2 verlangt, dass der Umfang möglicher Nachschusspflichten durch Bezugnahme auf die Stammeinlagen konkretisiert wird. Dabei handelt es sich, wie Abs 2 selbst zu erkennen gibt, um eine zwingende Vorschrift. Die Angabe eines Höchstbetrags genügt nicht (AC 2670). Gesetzwidrig soll es ferner sein, das Ausmaß der Nachschusspflicht mit der Höhe des jeweiligen Stammkapitals, also nicht durch Bezugnahme auf die Stammeinlagen auszudrücken (OLG Wien NZ 1969, 109). Auch eine Satzungsbestimmung, die die jährliche Einforderung von Nachschüssen in der Höhe eines Viertels der Stammeinlagen vorsieht (AC 2670, 2834), ist mit Abs 2 unvereinbar. Das folgt daraus, dass sich das Ausmaß der potentiellen Gesamtverpflichtung bei zeitlich unbestimmten Gesellschaften bei einer solchen Klausel nicht abschätzen lässt, weshalb sie mit dem Normzweck kollidiert (Rn 3). Allzu formalistisch erscheint es dagegen, auch die Bezugnahme auf Geschäftsanteile - anstatt Stammeinlagen - zu verbieten (so aber AC 3118). Strittig ist, ob Nachschuss- oder ähnliche Finanzierungspflichten auch in einem Syndikatsvertrag vereinbar sind. Mit der Maßgabe, dass dann freilich nur eine schuldrechtliche Bindung besteht (§ 39 Rn 21), ist das zu bejahen (zutreffend Fantur, GeS 2006, 341 f). Denn der Normzweck von Abs 1 steht nicht entgegen (Rn 3). Freilich muss Abs 2 beachtet werden. Denn dessen Schutzzweck (Rn 3) fordert immer dann Beachtung, wenn sich ein Gesellschafter zu weiteren Finanzierungen, und sei es nur schuldrechtlich, verpflichtet (offen insoweit Fantur aaO).