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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. Im Anschluss an das deutsche Recht (§§ 26 ff dGmbHG), aber in teilweiser Abweichung von diesem, regelt der 3. Abschnitt ein Finanzierungsinstrument (Nachschüsse), das seiner Rechtsnatur nach zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen anzusiedeln ist (vgl OGH JBl 1959, 159 f, Kastner, JBl 1959, 222). Stammkapital und Nachschüsse bedürfen beide einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag. Außerdem ist die Tilgungsmöglichkeit auch von Nachschüssen beschränkt, wenn auch weniger streng als die des Stammkapitals. Darlehensähnlich sind Nachschüsse deshalb, weil sie (ohne Kapitalherabsetzung) überhaupt rückzahlbar sind. In den Materialien werden sie als „postloziertes Investitionsanlehen der Gesellschaft“ charakterisiert (EB I 82, vgl Schönherr, ÖJZ 1959, 340). Der Sinn der Vorschriften über Nachschüsse besteht darin, ein elastisches Finanzierungsinstrument verfügbar zu machen. Es ging dem Gesetzgeber darum, das der Gesellschaft gewidmete Vermögen an wechselnde Kapitalbedürfnisse anpassen zu können, ohne jedes Mal den umständlichen Weg über eine Kapitalerhöhung, gegebenenfalls -herabsetzung einschlagen zu müssen (Ulmer/Müller § 26 Rn 3). Dennoch scheint das Instrument in der Praxis relativ selten eingesetzt zu werden (Gellis/Feil Rn 1, Reich-Rohrwig 605, Ulmer/Müller § 26 Rn 5 mit statistischen Angaben, für Abschaffung der §§ 72 ff als überflüssig Kastner, JBl 1956, 113, zurückhaltender ders, JBl 1973, 171). Zur Frage, ob Nachschüsse nur mit den Interessen der Gesellschaft oder auch mit jenen ihrer Gläubiger in Verbindung zu bringen sind, vgl EB I 82 einerseits, HHB 3 andererseits. Nach geltendem Recht trifft offensichtlich die zweite Alternative zu. Das ergibt sich aus § 74 Abs 1, 3 und 4. Die Ambivalenz der Materialien (dazu auch Gellis/Feil Rn 1) - ausschlaggebend nur das Interesse der Gesellschaft einerseits, Rückzahlungsbeschränkung andererseits - lässt sich auflösen, wenn das folgende Regelungskonzept zugrunde gelegt wird. Offenbar hat der Gesetzgeber angenommen, dass Nachschüsse zur Finanzierung neuer Investitionen nicht dazu dienen sollen, eine vorhandene Unterbilanz zu decken. Das folgt aus den EB, aber auch aus § 74 Abs 6. Mit Krisenbewältigung hat das Instrument daher nichts zu tun. § 74 Abs 1 präsentiert sich aus dieser Sicht als Risikozuweisungsregel. Der Verlust des Nachschusskapitals plus etwaiger Rücklagen würde zwangsläufig dazu führen, dass die Gesellschaft die Rückzahlung der Nachschüsse nur aus dem Stammkapital finanzieren könnte. Das soll verhindert werden. Es leuchtet ein, dass das Risiko, das mit nachschussfinanzierten unternehmerischen Maßnahmen verbunden ist, den Gesellschaftern zugewiesen wird.

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