1. Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs. a) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlage entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (vgl § 4 Rn 13) oder mit Übernahme einer Stammeinlage im Zuge einer Kapitalerhöhung (§ 52 Rn 28). Anspruchsgegner sind die Gesellschafter, nach Abtretung des Anteils also grundsätzlich der Erwerber (näher § 75 Rn 11, § 78 Rn 7 a, 8 f). Nach Auffassung der (umstrittenen) deutschen Rechtsprechung können aber auch Treugeber eines Strohmannes herangezogen werden (BGH GmbHR 1992, 525, BGHZ 31, 258 mN; vgl Ulmer, ZHR 156 [1992], 377 ff). Von der Entstehung ist die Fälligkeit des Anspruchs zu unterscheiden. Sie ergibt sich bezüglich der schon im Gründungsstadium zu erbringenden Mindestleistungen (§ 10 Abs 1) indirekt aus dem Gesetz. Im Übrigen kommt es, wie Abs 1 ausdrücklich hervorhebt, auf den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss an. Fällige Einlageansprüche der Gesellschaft sind unstreitig nicht im Außerstreitverfahren, sondern durch Klage durchzusetzen (so zB Reich-Rohrwig 592 f, vgl § 102 Rn 8 f). Es besteht der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis (§§ 51 Abs 1 Z 6, 92 b JN), und zwar auch im Fall der Drittschuldnerklage (OLG Wien GeS 2005, 234, vgl auch OGH ZfRV 1993/26). Nach neuem Schiedsrecht sind anders als früher auch nicht vergleichsfähige vermögensrechtliche Ansprüche schiedsfähig (§ 582 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006, BGBl I Nr 7/2006). Daher ist nunmehr eine Zuständigkeitsverlagerung an ein Schiedsgericht zulässig (Zeiler § 582 ZPO Rn 14, § 10 Rn 2 a).