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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. a) Regelungsgegenstand des 2. Abschnitts ist die Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaft. Dabei handelt es sich um einen der wichtigsten Komplexe des Gesetzes überhaupt. Im Zusammenhang mit anderen Vorschriften, die demselben Ziel dienen (§§ 6, 6 a, 10, 10 a, 52 Abs 6), soll gewährleistet werden, dass der Gesellschaft ein ihrem Stammkapital entsprechendes Vermögen zur Verfügung gestellt wird. Dass sich das Gesetz so energisch darum bemüht, hängt mit dem Grundsatz der Haftungsbeschränkung nach § 61 Abs 2 zusammen: Dieser Grundsatz lässt sich mit dem erforderlichen Schutz der Gläubiger der Gesellschaft nur dann vereinbaren, wenn dafür gesorgt wird, dass die Gesellschaft das nach außen verlautbarte Vermögen (vgl §§ 11, 12 Z 2, 64) auch tatsächlich erhält. Die Normen des 2. Abschnitts lassen sich in zwei Gruppen einteilen. In den §§ 63-65 geht es um die nähere Konkretisierung der Einlageschuld der Gesellschafter, um ihre Erfüllung und die Verlautbarung nach außen. Die §§ 66-71 enthalten eine Teilregelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn die Einlageschuld nicht in der gebotenen Weise erfüllt wird.

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