1. Der Begriff der Prokura wird in Abs 2 vorausgesetzt. Alle Einzelheiten sind demzufolge den §§ 48 ff UGB zu entnehmen. Zu beachten ist allerdings, dass die Bestellung eines Gesamtprokuristen iS von § 18 Abs 3 nur auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage möglich ist (§ 18 Rn 22).