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III. Erteilung und Widerruf der Prokura (Abs 2)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Der Begriff der Prokura wird in Abs 2 vorausgesetzt. Alle Einzelheiten sind demzufolge den §§ 48 ff UGB zu entnehmen. Zu beachten ist allerdings, dass die Bestellung eines Gesamtprokuristen iS von § 18 Abs 3 nur auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage möglich ist (§ 18 Rn 22).

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